Endlich hat
sich die Junta de Andalucía, die Regierung der spanischen autonomen Region von
Andalusien, mit Datum zum 2. August 2016 dazu entschlossen, die
Erbschaftssteuer für residente Personen in Andalusien zu senken.
Dies war
auch unbedingt nötig, denn wäre Andalusien ein eigener Staat, hätte es bis
jetzt die fünfthöchste Erbschaftssteuer weltweit gehabt. Dies war natürlich für
EU-Bürger, die ihren Lebensabend an den andalusischen Stränden verbringen
wollten, nicht gerade ein Anreiz, sich hier auch mit dem 1. Wohnsitz
anzumelden. Selbst wohlhabende Andalusier zog es zum Ende ihres Lebens in
andere spanische Regionen, wie etwa das Baskenland, wo es gar keine
Erbschaftssteuer gibt.
Generell ist
die Erbschaftssteuer zunächst eine staatliche Angelegenheit, es gibt die
subsidiäre spanische Erbschaftssteuer, die zum Beispiel für die nichtresidenten
Spanier wie auch EU-Bürger zum Zuge kommt. Für in Spanien residente Personen
ist aber die Erbschaftssteuer ihrer autonomen Region ausschlaggebend, die
erhebliche Vergünstigungen beinhalten kann, bis hin zum Wegfall dieser Steuer
zum Beispiel eben im Baskenland.
In
Andalusien nun wurden die Vergünstigungen derart gestaltet, das direkte Erben -
also Eltern, Kinder oder Enkel -, die mindestens 2 Jahre zusammen mit dem Erblasser
vor seinem Ableben in dessen 1. Wohnsitz (vivienda habitual) gewohnt haben, bis zu einem realen Wert der Wohnung von
122.606,47 € von der Erbschaftssteuer befreit werden und bis zu einem Wert von
242.000,- € zu 95%.
Außerdem
wurde die Zeit, die der Erbe die Wohnung behalten muss, damit diese
Vergünstigung nicht nachträglich aufgehoben wird, von 10 auf drei Jahre
verkürzt. Danach steht ihm der Verkauf frei.
Für
Agrargrundstücke sind die Befreiungen noch weitreichender: hier werden 99 % der Erbschaftssteuer
gestrichen, um es den Eigentümern –in der Regel kleine Bauern, die ihre Äcker
bearbeiten und daraus ein kärgliches Einkommen erzielen- überhaupt zu
ermöglichen, die Grundstücke weiterzuvererben. Bisher gab es für die Erben das
Problem, die anfallenden Steuern gar nicht bezahlen zu können und das
Grundstück deshalb verkaufen mussten. Als Voraussetzung dafür, in den Genuss
der Vergünstigung zu kommen, ist es jetzt nicht mehr erforderlich, dass der
Erblasser selbst mit seinen eigenen Händen das Agrarland bearbeitet hat. Es
genügt auch, dass dies seine Frau oder seine Kinder getan haben, etwa für den
Fall der Krankheit oder des Gebrechens. Auch muss das Grundstück nicht mehr die
Haupteinnahmequelle des Erblassers gewesen sein. Die Haltezeit des Grundstücks
für die Erben reduziert sich hier von 10 auf 5 Jahre.
Was nach wie
vor noch aussteht, ist die Korrektur des „error de salto“, also eines
Steuersprungs von einem Freibetrag von 175.000,-€ auf einen voll zu
versteuernden Betrag von 175.001,-€, bei dem der volle Steuerbetrag anfällt,
ohne dass eine Anpassungsklausel vorgesehen war. Diese soll nun am 01. Januar
2017 in Kraft treten, wobei der Freibetrag auf 250.000,- € erhöht wird und für
die Beträge von 250.001 bis 350.000,-€ eine Reduzierung von 200.000,-€
angerechnet werden soll, dies alles bezogen auf direkte Erben.
Quelle Daten: Zeitung Diario Sur vom 06/08/16
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