Samstag, 6. August 2016

NEWS 06/08/16 ANDALUSIEN SENKT DIE ERBSCHAFTSSTEUER






Endlich hat sich die Junta de Andalucía, die Regierung der spanischen autonomen Region von Andalusien, mit Datum zum 2. August 2016 dazu entschlossen, die Erbschaftssteuer für residente Personen in Andalusien zu senken. 

Dies war auch unbedingt nötig, denn wäre Andalusien ein eigener Staat, hätte es bis jetzt die fünfthöchste Erbschaftssteuer weltweit gehabt. Dies war natürlich für EU-Bürger, die ihren Lebensabend an den andalusischen Stränden verbringen wollten, nicht gerade ein Anreiz, sich hier auch mit dem 1. Wohnsitz anzumelden. Selbst wohlhabende Andalusier zog es zum Ende ihres Lebens in andere spanische Regionen, wie etwa das Baskenland, wo es gar keine Erbschaftssteuer gibt.

Generell ist die Erbschaftssteuer zunächst eine staatliche Angelegenheit, es gibt die subsidiäre spanische Erbschaftssteuer, die zum Beispiel für die nichtresidenten Spanier wie auch EU-Bürger zum Zuge kommt. Für in Spanien residente Personen ist aber die Erbschaftssteuer ihrer autonomen Region ausschlaggebend, die erhebliche Vergünstigungen beinhalten kann, bis hin zum Wegfall dieser Steuer zum Beispiel eben im Baskenland.

In Andalusien nun wurden die Vergünstigungen derart gestaltet, das direkte Erben - also Eltern, Kinder oder Enkel -, die mindestens 2 Jahre zusammen mit dem Erblasser vor seinem Ableben in dessen 1. Wohnsitz (vivienda habitual) gewohnt haben,  bis zu einem realen Wert der Wohnung von 122.606,47 € von der Erbschaftssteuer befreit werden und bis zu einem Wert von 242.000,- € zu 95%.

Außerdem wurde die Zeit, die der Erbe die Wohnung behalten muss, damit diese Vergünstigung nicht nachträglich aufgehoben wird, von 10 auf drei Jahre verkürzt. Danach steht ihm der Verkauf frei.

Für Agrargrundstücke sind die Befreiungen noch weitreichender:  hier werden 99 % der Erbschaftssteuer gestrichen, um es den Eigentümern –in der Regel kleine Bauern, die ihre Äcker bearbeiten und daraus ein kärgliches Einkommen erzielen- überhaupt zu ermöglichen, die Grundstücke weiterzuvererben. Bisher gab es für die Erben das Problem, die anfallenden Steuern gar nicht bezahlen zu können und das Grundstück deshalb verkaufen mussten. Als Voraussetzung dafür, in den Genuss der Vergünstigung zu kommen, ist es jetzt nicht mehr erforderlich, dass der Erblasser selbst mit seinen eigenen Händen das Agrarland bearbeitet hat. Es genügt auch, dass dies seine Frau oder seine Kinder getan haben, etwa für den Fall der Krankheit oder des Gebrechens. Auch muss das Grundstück nicht mehr die Haupteinnahmequelle des Erblassers gewesen sein. Die Haltezeit des Grundstücks für die Erben reduziert sich hier von 10 auf 5 Jahre.

Was nach wie vor noch aussteht, ist die Korrektur des „error de salto“, also eines Steuersprungs von einem Freibetrag von 175.000,-€ auf einen voll zu versteuernden Betrag von 175.001,-€, bei dem der volle Steuerbetrag anfällt, ohne dass eine Anpassungsklausel vorgesehen war. Diese soll nun am 01. Januar 2017 in Kraft treten, wobei der Freibetrag auf 250.000,- € erhöht wird und für die Beträge von 250.001 bis 350.000,-€ eine Reduzierung von 200.000,-€ angerechnet werden soll, dies alles bezogen auf direkte Erben.

Quelle Daten: Zeitung Diario Sur vom 06/08/16

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