Freitag, 5. August 2016

DER DEUTSCHE FÜHRERSCHEIN IN SPANIEN



Manche von euch haben mich  gefragt, wie sie sich verhalten sollen, um keine Strafe zu bekommen, wenn sie von der Polizei angehalten werden.


Ich habe mich an das deutsche Generalkonsulat gewandt, da ich verschiedene Führerscheine kenne. Anbei kopiere ich euch das offizielle Schreiben vom deutschen Generalkonsulat:

                             Stand: Dezember 2014
RK 451           

                     Merkblatt zum deutschen Führerschein in Spanien

Allgemeines zu den deutschen Führerscheinen in Deutschland: 
Seit dem 19. Januar 2013 werden deutsche Führerscheine unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis nur noch mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Jahren ausgestellt und sind danach zu erneuern. Die Befristung bezieht sich lediglich auf das Führerscheindokument, nicht auf die Fahrerlaubnis und dient insbesondere der Aktualisierung des Namens und des Lichtbildes.
Deutsche Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind weiterhin gültig, sind allerdings bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.
Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei den deutschen Fahrerlaubnisbehörden sowie auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes www.kba.de

Anerkennung, Umschreibung und Geltungsdauer deutscher Führerscheine in Spanien:
Grundlage für die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen, die von den Mitgliedsstaaten der EU ausgestellten wurden, ist die am 19.01.2013 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006, die mit dem Real Decreto 818/2009 vom 08.05.2009 in spanisches Recht umgesetzt wurde.
Danach werden deutsche Führerscheine in allen Mitgliedsstaaten der EU grundsätzlich anerkannt.
Ausnahmen gelten für Führerscheine, deren Inhaber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für die nationalen Klassen M, L, S und T, die in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden müssen. Außerdem kann die Gültigkeit bzw. Registrierung abgelehnt werden, wenn gegen den Führerscheininhaber zum Beispiel eine Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde.

Gemäß Artikel 15 des Real Decreto 818/2009 unterliegen die Inhaber von EU-Führerscheinen ohne befristete Gültigkeitsdauer, die seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie ihren Wohnsitz seit mehr als 2 Jahren in Spanien haben, in Bezug auf Gültigkeitsdauer und Eignungstest den spanischen Rechtsvorschriften.
Dies bedeutet, dass Inhaber von deutschen Führerscheinen, die ihren Wohnsitz vor dem
19. Januar 2013 nach Spanien verlegt haben und über einen vor dem 19. Januar 2013 ohne befristete Gültigkeitsdauer ausgestellten deutschen Führerschein verfügen, diesen ab dem 19. Januar 2015 bei der zuständigen spanischen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura de Tráfico) registrieren lassen müssen. Zusätzlich ist ein in Spanien gesetzlich vorgeschriebener Eignungstest (reconocimiento psicofísico) abzulegen
.

Nach Registrierung wird der deutsche Führerschein wieder ausgehändigt, unterliegt aber der spanischen Gültigkeitsdauer von maximal 10 Jahren und muss nach Ablauf der spanischen Gültigkeitsdauer in einen spanischen Führerschein umgetauscht werden.

Sollten allerdings aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Eignungstests Eintragungen in dem Führerschein notwendig werden, die auf dem bestehenden Führerschein bisher nicht eingetragen waren, so ist dieser in einen spanischen Führerschein umzutauschen.

Die gesetzliche spanische Gültigkeitsdauer für Führerscheine beträgt:
Fahrerlaubnisklassen BTP, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E (LKW und Busse)
Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - 5 Jahre
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres - 3 Jahre
Alle anderen Fahrerlaubnisklassen ( inbesondere Pkw und Motorräder)
Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - 10 Jahre
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres - 5 Jahre

Deutsche Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 mit einer befristeten Gültigkeitsdauer ausgestellt wurden, müssen nicht bei den zuständigen spanischen Straßenverkehrsbehörden registriert werden und sind erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer in einen spanischen Führerschein umzutauschen.

Ein freiwilliger Umtausch eines deutschen Führerscheins in einen spanischen Führerschein ist jedoch jederzeit möglich und wird von den deutschen Auslandsvertretungen für dauerhaft in Spanien wohnhafte Personen empfohlen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass EU-Führerscheine von in Spanien wohnhaften Residenten aus Anlass eines Verkehrsverstoßes in Spanien registriert werden, was gemäß dem spanischen Punktesystem mit Abzug von Punkten verbunden ist.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.dgt.es

Führerscheinverlust / Führerscheinumtausch

Bei den deutschen Auslandsvertretungen können Führerscheine weder beantragt noch umgetauscht werden.

Sollten Sie in Spanien wohnhaft sein, so können Sie bei der für Sie zuständigen spanischen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura de Tráfico) die Ausstellung eines spanischen Führerscheins bzw. den Umtausch Ihres deutschen in einen spanischen Führerschein beantragen.
Bei bereits registrierten Führerscheinen werden die vorliegenden Daten übernommen und es ist keine zusätzliche Bescheinigung seitens deutscher Behörden notwendig.

Bei nicht registrierten Führerscheinen benötigen Sie einen von der zuständigen deutschen Führerscheinbehörde ausgestellten Auszug aus dem Führerscheinregister.
Bei Führerscheinen, die ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt wurden, kann der Auszug aus dem Führerscheinregister auch beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg beantragt werden.
Die erforderliche Übersetzung kann durch einen vereidigten Übersetzer Ihrer Wahl erfolgen.

Sollte die spanische Straßenverkehrsbehörde eine konsularische Bescheinigung verlangen, so kann Ihnen diese von einer deutschen Auslandsvertretung unter Vorlage des Originalauszuges gegen eine Gebühr von 25,-- € ausgestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.dgt.es oder unter www.mir.es

Sollten Sie in Deutschland wohnhaft sein, so ist für die Beantragung eines neuen deutschen Führerscheins die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Deutschland zuständig.

Ein Verzeichnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörden finden Sie unter www.kba.de

In begründeten Ausnahmefällen (in der Regel nur bei längerem vorübergehenden Aufenthalt in Spanien) ist es möglich, den neuen Führerschein auf dem Postweg zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich alle von Ihrer deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorgesehenen Formulare sowie Unterschriftenaufkleber zusenden lassen. Die Mitwirkung der deutschen Auslandsvertretungen beschränkt sich auf die Beglaubigung Ihrer Unterschrift (Gebühr: 20,- €), ggf. Beglaubigung von Fotokopien Ihrer Originalunterlagen (Gebühr: 10,- €, Fertigung Fotokopien 2,-- €) sowie Aushändigung des neuen Führerscheins (Auslagen i.d.R. 4,-- €).

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Führerscheinbehörde in Deutschland.

Sollte ihr deutscher Führerschein abhanden gekommen sein und Sie sich nur kurzfristig in Spanien aufhalten, so reicht für die Rückfahrt nach Deutschland als „Führerscheinersatz“ in der Regel die Vorlage eines polizeilichen Diebstahlsprotokolls aus.
Es wird empfohlen, die Führerscheindaten (Ausstellungsort, Nummer usw.) in das polizeiliche Diebstahlsprotokoll mit aufnehmen zu lassen, da diese im Falle eines Unfalls benötigt werden.


 

1 Kommentar:

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